Welchem rechtlichen Mechanismus folgt die Gründungsprivilegierung?

  1. Die Gesellschafter können nunmehr bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird. Dies muss bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Die Gründungsprivilegierung ist zeitlich beschränkt und endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
  2. Neben den Stammeinlagen, die von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern zu übernehmen sind, müssen im Gesellschaftsvertrag auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafter festgelegt werden.
  3. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen.
  4. Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind nicht möglich.
  5. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens nach zehn Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert wird und dass die gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse (mindestens 17.500 Euro Bareinlagen) erfüllt werden.
  6. Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter der GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Insolvenzverwalter, wenn es während aufrechter Gründungsprivilegierung zu einem Insolvenzverfahren kommt.